• Das fertige Praxisgebäude

  • Der Strommasten für die Elektrizität wird gestellt.

  • Die Praxis-Mauern werden gewässert.

  • Zwei Gästebungalow sind fertig.

  • Der Bohrbrunnen wird gebaut.

  • Das Bauland wird entbuscht

  • Einweihungsfeier im Jahr 2008

  • Fenster und Türrahmen im Praxisgebäude werden gesetzt

Der Verein «JUMA»

Der Verein JUMA wurde 2006 mit dem Zweck gegründet, in Indien «Hilfe zur Selbsthilfe» zu bieten. So fliessen die Spendengelder direkt in die Bauobjekte und dienen der direkten Hilfe zur Versorgung der Einheimischen. Die detaillierten Ziele unseres Hilfsprojektes entnehmen Sie bitte hier.

Unser Ziel

Das Motto lautet: Hilfe zur Selbsthilfe

Es sollen nicht einfach Almosen nach Indien gebracht werden. Wir leisten Unterstützung beim Start und Aufbau, danach muss kostendeckend gearbeitet werden. Der Gewinn wird für die Ayurveda medizinische Versorgung der Ärmsten aus der einheimischen Bevölkerung eingesetzt.


Statuten des Vereins

Art. 1: Name und Sitz

  • Unter dem Namen JUMA entsteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB
  • Er ist politisch neutral und überkonfessionell
  • Der Verein ist gemeinnütziger Art
  • Sitz des Vereins ist Bonaduz / Schweiz

Art. 2: Zweck

Zugang zur Ayurveda medizinischen Grundversorgung für die Armen, dringend benötigt vor allem für Frauen und Kinder. Zur Erreichung dieses Zweckes unternimmt der Verein folgendes: Er unterstützt die "Anzi's Ayurveda  Health Care Center Private Limited Company" in Kerala Südindien in diesen Punkten:

  • Finanzielle Hilfe beim Aufbau der Infrastruktur zur Ayurveda medizinischen Versorgung der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung im District Wayanad / Kerala / Südindien
  • Finanzierung der Ayurveda medizinischen Behandlungen und Medikamente der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung des District Wayanad / Kerala / Südindien.

Art. 3 Mitgliedschaft

  • Dem Verein beitreten können natürliche und juristische Personen, die sich für eine ursprüngliche indische Ayurveda medizinische Versorgung einsetzen wollen.
  • In den Verein wird automatisch aufgenommen, wer einen jährlichen Beitrag entrichtet.
  • Durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand kann ein Mitglied auf Ende eines Geschäftsjahres austreten.
  • Verletzt ein Mitglied die Vereinsstatuten oder Grundsätze der Organisation in schwerwiegender Weise, so wird es vom Vorstand ausgeschlossen.

 Art. 4: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • A) die jährliche Mitgliederversammlung
  • B) der Vorstand
  • C) die Revisionsstelle
  1. die jährliche Mitgliederversammlung.
    Der Mitgliederversammlung ist die Erledigung folgender Geschäfte übertragen:
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Entlastung der Organe
  • Statutenänderungen
  • Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Auflösung des Vereins
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr vom Präsidium oder, wenn er verhindert ist, von einem Vorstandsmitglied einberufen.
  • Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Diese hat innert der auf das Begehren folgenden 2 Monaten stattzufinden.
  • Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Traktanden sind bekannt zu geben.
  • Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt.
  • Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführenden
  • Jede Statutengemässe einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig der Zahl der anwesenden Mitglieder, Beschlussfähig, es gilt das einfache Mehr für die Abänderung der Statuten, die Auflösung des Vereins oder für dessen Zusammenschluss eines anderen Vereins bedarf es einer zweidrittel Mehrheit
  • Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr

B) der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, und zusätzlich mindestens zwei Mitglieder. Sie werden für 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
  • Der/die Präsident/in kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen.
  • Vorstandssitzungen sind schriftlich oder in dringenden Fällen telefonisch einzuberufen unter Bekanntgabe der Traktanden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Im Fall von Stimmengleichheit hat der/ die Präsident/in den Stichentscheid.
  • Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich, es können Spesen vergütet werden.
  • Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind möglich, sofern niemand mündliche Beratung verlangt.

C) die Revisionsstelle

  • Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Sie sind wieder wählbar.
  • Die Revisoren prüfen, ob sich Einnahmen- Ausgabenrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befindet, letztere Ordnungsgemäss geführt sind sowie die Darstellung des Geschäftsberichts und der Vermögenslage entspricht.
  • Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 5 Mittel

  • Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
  • Weitere Mittel kann der Verein durch Sammlungen sowie durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen aufbringen.
  • Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Im Falle einer Auflösung werden der Gewinn und das Kapital der "Anzi's Ayurveda  Health Care Center Private Limited Company" in Kerala Südindien überwiesen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.